Wegzugsbesteuerung

Gesetzliche Vorgaben, die dafür sorgen, dass im Inland vorhandene stille Kapitalreserven steuerlich erfasst werden, nennt man Wegzugsbesteuerung.

Zweck der gesetzlichen Regelung

Veräußerungsgewinne sind in Doppelbesteuerungsabkommen normalerweise so geregelt, dass der bei einem Verkauf erzielte Gewinn in dem Staat versteuert wird, in dem der Veräußernde seinen Wohnsitz hat. Verlagert nun ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland, bevor er seine stillen Reserven realisiert hat, wird die Wertsteigerung im Land des Wohnsitzes steuerlich nicht mehr erfasst. Dem sollen die Regeln der Wegzugsbesteuerung entgegenwirken.

Zur Veranschaulichung kann folgendes Beispiel dienen: Ein Steuerpflichtiger erwirbt im Jahr 2000 Anteile an einer GmbH in Höhe von 500.000€. Im Jahr 2010 ist sein Anteil 1,5 Mio Euro wert. Da er seinen Anteil aber nicht verkauft hat, besteht eine Wertsteigerung von 1 Mio Euro als stille Reserve. Sofern der Anteil verkauft würde, müßte der daraus erzielte Gewinn versteuert werden. Die Wertsteigerung würde jedoch nicht erfaßt werden, wenn der Wohnsitz vor dem Verkauf ins Ausland verlegt werden würde.

Regelung des § 6 Außensteuergesetz

Die Wegzugsbesteuerung stellt also sicher, dass die im Inland vorhandenen stillen Reserven auch im Falle eines Wegzuges im Inland besteuert werden können. Dies wird bewerkstelligt, indem bei einem Wechsel des Wohnsitzes die stillen Reserven des zu Besteuernden erfasst und besteuert werden. Dazu wird eine Veräußerung fingiert. Geregelt wird dies in § 6 des Außensteuergesetzes. Dieser legt fest, dass eine natürliche Person, die mindestens 10 Jahre in Deutschland gelebt hat, im Falle einer Wohnsitzverlegung ins Ausland ihre stillen Reserven aus Anteilen von Kapitalgesellschaften versteuern muss, soweit im Zeitpunkt des Wegzuges noch Anteile vorhanden sind. Als Veräußerungspreis wird der Marktwert der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzuges angenommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige die Steuerschuld in fünf Jahresraten abzahlen. Die Steuerpflicht kann außerdem wegfallen, wenn der Steuerpflichtige nur vorübergehend ins Ausland zieht und innerhalb einer bestimmten Frist (fünf, maximal zehn Jahre) seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt.

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